Tiertransporte
Jeder und jede kennt es: Der Lastwagen steht vor dem Stall und die Schweine sollten verladen werden, doch da findet man ein Schwein, das plötzlich hinkt. Was macht man nun? Trotzdem aufladen? Behalten und hoffen, dass sich der Gesundheitszustand verbessert?
Dies sind Fragen, die man sich immer wieder stellt, wenn es ums Thema Tiertransporte geht. Im Tierschutzgesetz beim Artikel 155 Absätze 1 und 2 heisst es: «Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen. Verletzte und kranke Tiere dürfen nur zwecks Behandlung oder Schlachtung so weit wie nötig und unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden.»
Was bedeutet dies nun für die Landwirtin oder den Landwirt? Kann jedes Tier unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden? Die Antwort lautet: Nein! Die Tiere müssen als transportfähig gelten. Das bedeutet, dass folgende Punkte eingehalten werden müssen:
- selbstständig gehfähig
- keine schweren Verletzungen wie Knochenbrüche
- keine tiefen Schnittwunden oder starke Blutungen
- keine Mastdarmvorfälle über fünf Zentimeter
- keine Gebärmuttervorfälle
- kein stark gestörtes Allgemeinbefinden
Wenn ein Tier einen der aufgezählten Punkte nicht erfüllt, gilt es nicht als transportfähig und muss im Stall behalten werden.
Doch was ist nun mit den besonderen Vorsichtsmassnahmen? Welche sind es und wann kommen sie zum Tragen? Als besondere Vorsichtsmassnahme gilt, dass das Tier in einem separaten Abteil mit weichem, sauberem und verformbarem Untergrund transportiert wird. Tiere mit leichten bis mässigen Verletzungen oder geschwächte Tiere dürfen unter diesen Umständen transportiert werden. Es ist wichtig, dies dann auch im Begleitdokument zu vermerken. Diese Tiere gelten nun als transportfähig mit Einschränkung.
Dazu gehören:
- leichtgradige Lahmheit (nur beim Gehen erkennbar)
- einzelne begrenzte Wunden
- einzelne abgegrenzte, mittelgrosse Abszesse
- einzelne bis mittelgrosse Schwellungen mit verbundenen Schmerzanzeichen
- Nabelbrüche, die grösser als ein Drittel der Distanz zwischen Boden und Bauchwand sind, sofern die Haut am Bruchsack intakt ist
Wie das Tierschutzgesetz erlaubt auch diese Aufzählung Raum für Interpretationen. Deshalb ist zu empfehlen, bei Unsicherheit einen Tierarzt oder eine Tierärztin beizuziehen. Diese entscheiden, ob das Tier transportfähig ist oder nicht. Es gibt auch die Möglichkeit einer Transportfähigkeit mit Einschränkung und tierärztlichem Zeugnis. Dabei darf das Tier transportiert werden, jedoch nur auf direktem Weg zum nächstgelegenen geeigneten Schlachtbetrieb. Im Begleitdokument muss dieses Tier als «krank/verletzt/verunfallt» vermerkt werden und die Befunde sind schriftlich festzuhalten. Eine tierärztliche Kontrolle kann natürlich nur durchgeführt werden, wenn genügend Vorlaufzeit vorhanden ist. Wenn der Lastwagen schon bereitsteht, kann das betroffene Tier auch mit der Chauffeurin oder dem Chauffeur beurteilt werden, jedoch ersetzt dies kein tierärztliches Zeugnis. Allgemein ist zu empfehlen, ein Tier lieber zurückzulassen, als es in den Schlachthof zu liefern, wo es vom Veterinäramt zurückgewiesen wird.




